Gesetzliche Betreuung

Was ist gesetzliche Betreuung?
 
Menschen, die sich aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst um ihre Angelegenheiten kümmern können, bekommen durch das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer zur Seite gestellt. In Deutschland haben derzeit etwa 1,3 Millionen Menschen eine solche gesetzliche Vertretung.
 
Immer mehr ältere Menschen können ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr eigenständig regeln. Die meisten Betreuungen werden daher für Menschen beschlossen, die wegen einer Demenzerkrankung nicht in der Lage sind, ihre persönlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu erledigen.


Zum 1.1.2023 wurde das im Jahr 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz umfassend modernisiert und das Selbstbestimmungsrecht der gesetzlich betreuten Menschen wesentlich gestärkt.

Ziel der Betreuung ist es, die betreuten Menschen bei der Führung eines möglichst selbstbestimmten Lebens zu unterstützen. Dies kann nur gelingen, wenn Betreuer:innen sich mit den Wünschen der Betroffenen und mit deren Vorstellungen und Lebensumständen auseinandersetzen. Es besteht eine Wunscherfüllungspflicht, solange diese für die betreuende Person zumutbar ist.

Als gesetzliche Vertreter:innen können Betreuer:innen z. B. Anträge stellen, Verträge unterschreiben, Konten verwalten oder in ärztliche Maßnahmen einwilligen. Tätig werden sollen Betreuer:innen nur für die Angelegenheiten, von denen die betreute Person überfordert ist.
 
Ehegatten können sich gegenseitig
nicht automatisch vertreten. Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, muss für die betreffende Person eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden. Meist setzen Betreuungsrichter:innen die nächsten Verwandten als Betreuer:innen ein.

Ausnahme: Zum 1.1.2023 wurde das Ehegattenvertretungsrecht eingeführt für den Fall, dass ein Ehegatte aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls seine eigenen Angelegenheiten gegenüber Ärzten, der Krankenkasse, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung nicht allein regeln kann. Der andere Ehegatte darf für ihn im engen Rahmen für längstens sechs Monate tätig werden. Das Vertretungsrecht beschränkt sich auf die Gesundheitssorge.

 



Text in Teilbereichen mit freundlicher Genehmigung durch:


AWO-Betreuungsverein Kaiserslautern-Stadt, Fischerstr. 47, 67655 Kaiserslautern

www.awo-betreuungsverein-kaiserslautern.de


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